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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 K 366/05

Datum:
19.09.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
25. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 K 366/05
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2005:0919.25K366.05.00
 
Tenor:

Soweit die Parteien das Verfahren teilweise in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt.

Die Bescheide der Beklagten vom 18. November 2004 und 27. Januar 2005 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 21. Januar 2005 und 25. Februar 2005 werden aufgehoben, soweit die Klägerin zu Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte in Spielhallen herangezogen worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

 
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