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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 557/05

Datum:
22.03.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
24 L 557/05
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2005:0322.24L557.05.00
 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. März 2005 enthaltene Abschiebungsandrohung wird unter Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwältin D aus E angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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