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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 429/04

Datum:
28.06.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 K 429/04
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2005:0628.21K429.04.00
 
Tenor:

1. Der Bescheid des Beklagten vom 27. Juni 2003 und der Wider-spruchsbescheid vom 16. Dezember 2003 werden aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig voll-streckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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