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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 2729/04

Datum:
28.06.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 K 2729/04
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2005:0628.21K2729.04.00
 
Tenor:

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Landrätin des Kreises X vom 30. Juni 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2004 verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 3. September 2002 bis zum 31. März 2004 Hilfe zur Pflege nach den Bestimmungen des Bundes¬sozialhilfegesetzes ohne Berücksichtigung anzurech-nenden Vermögens zu gewähren.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichts-kosten nicht erhoben werden.

3. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig voll-streckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in glei-cher Höhe leistet.

 
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