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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 K 3466/04

Datum:
23.11.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 K 3466/04
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2005:1123.20K3466.04.00
 
Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 20. Juni 2002 in Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 9. Mai 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 9. April 2004 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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