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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 K 1063/05.A

Datum:
01.06.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 1063/05.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2005:0601.1K1063.05A.00
 
Tenor:

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24.02.2005 verpflichtet, festzustellen, dass hinsichtlich der Klägerin Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Die Klägerin trägt 2/3 der Kosten des Verfahrens, die Beklagte trägt 1/3 der Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweiligen Vollstreckungsgläubiger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.

 
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