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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 591/04

Datum:
04.02.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 591/04
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2005:0204.19K591.04.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Kind F1 jugendhilferechtliches Pflegegeld einschließlich Erziehungsgeld nach den § 33, 39 SGB VIII unter Anrechnung bereits gewährter Sozialhilfeleistungen in der Zeit vom 12. Dezember 2000 bis 29. Mai 2002 zu bewilligen.

Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden dem Beklagten auferlegt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 
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