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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 L 780/05

Datum:
25.05.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 L 780/05
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2005:0525.18L780.05.00
 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 14. April 2005 gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Antragsgegners vom 11. April 2005 wird hinsichtlich der Rücknahme der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis und der Aufforderung, die Erlaubnis zur Entwertung vorzulegen, wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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