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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 8086/03

Datum:
05.07.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 K 8086/03
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2005:0705.18K8086.03.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist.

Im Übrigen wird der Beklagte unter Aufhebung seines Bescheides vom 16. September 2003 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 13. November 2003 verpflichtet, dem Kläger erneut die Gelegenheit zu geben, im Fach Latein eine Nachprüfung abzulegen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zu 1/2.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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