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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 7258/04

Datum:
23.08.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 K 7258/04
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2005:0823.18K7258.04.00
 
Tenor:

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Sodann wird der Beklagte verpflichtet, unter Aufhebung der für das zweite Halbjahr der 12. Jahrgangsstufe erteilten Note im Grundkurs Mathematik sowie des diesbezüglichen Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 18. Oktober 2004 Teilaufgabe 3.b) der vom Kläger nachgeschriebenen zweiten Klausur des zweiten Halbjahres unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten, und die Note für die Klausur sowie die Gesamtnote für das zweite Halbjahr neu festzusetzen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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