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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 3063/04.A

Datum:
15.06.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 K 3063/04.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2005:0615.18K3063.04A.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben.

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15. April 2004 verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers zu 1. Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt 1/3 der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1.. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger zu 1. 2/12 und die Kläger zu 2. bis 4. je 3/12. Im übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

 
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