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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 K 8642/03.A

Datum:
03.05.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 K 8642/03.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2005:0503.16K8642.03A.00
 
Tenor:

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird - insoweit unter Aufhebung der Ziffern 2 und 4 des Bescheides vom 0.00.0000 - verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Libyens vorliegen.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in der selben Höhe leistet.

 
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