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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 5818/03

Datum:
03.03.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 5818/03
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2005:0303.13K5818.03.00
 
Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 20. Januar 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2003 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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