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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 11 K 2378/05

Datum:
22.12.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 2378/05
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2005:1222.11K2378.05.00
 
Tenor:

Der Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes N vom 16. März 2005 und der Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung X vom 2. Mai 2005 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Zurückstellung vom Wehrdienst unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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