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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 K 9265/03

Datum:
01.07.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 9265/03
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2004:0701.8K9265.03.00
 
Tenor:

Unter Aufhebung des die Klägerin zu 1. betreffenden Versagungsbescheides des Beklagten vom 21.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 01.12.2003 wird der Beklagte verpflichtet, die Klägerin zu 1. einzubürgern. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden geteilt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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