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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 K 1379/02.A

Datum:
06.10.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 1379/02.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2004:1006.7K1379.02A.00
 
Tenor:

Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27. Februar 2002 wird aufgehoben, soweit die Beklagte dem Kläger darin die Abschiebung für den Fall einer erneuten, unerlaubten Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland angedroht hat (Ziffer 3, letzter Satz des Entscheidungstenors).

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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