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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 K 9064/03

Datum:
14.10.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 9064/03
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2004:1014.6K9064.03.00
 
Tenor:

Die Anordnung eines absoluten Halteverbotes auf der rechten Seite der Straße „X" vor deren Einmündung in die O Straße in W C und der Widerspruchsbescheid des Landrats des Kreises W vom 19. November 2003 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 
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