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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 5 K 7323/03

Datum:
07.10.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 K 7323/03
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2004:1007.5K7323.03.00
 
Tenor:

Die Sach- und Rechtslage wird mit den Erschienenen erörtert.

Das Gericht weist auf folgende Gesichtspunkte hin:

Derzeit dürfte ein Anschlussrecht und damit auch eine Anschlusspflicht hinsichtlich des auf dem klägerischen Grundstück anfallenden vorgeklärten Schmutzwassers noch nicht gegeben sein, weil die Stadt insoweit nicht abwasserbeseitigungspflichtig ist, vgl. § 4 Abs. 3 Entwässerungssatzung und Ziffer 2 und 3 des Bescheides des Landrates des Kreises X vom 06.07.1998.

Die Stadt kann andererseits ohne Einwilligung der Klägerin die Pumpen ect., die Teil der öffentlichen Abwasseranlagen sind (nach Maßgabe der Satzung), nicht auf dem Grundstück errichten.

Die Klägerin dürfte derzeit einen Befreiungsanspruch nicht haben, weil sie entweder selbst abwasserbeseitigungspflichtig ist oder auf der anderen Seite die Voraussetzungen des § 10 der Satzung nicht vorliegen dürften und auch die Aufwendungen für einen Anschluss an die Druckrohrleitung nicht unverhältnismäßig im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung sein dürften.

 
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