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Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand:
2Der am 0.0. 1980 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und behauptet, der kurdischen Volksgruppe anzugehören. Er reiste nach seinen Angaben am 20. Januar 2003 über die Flughäfen Istanbul und Düsseldorf in das Bundesgebiet ein. Dabei führte er einen türkischen Personalausweis mit, ausgestellt von der Einwohnerbehörde in Karliova am 23. Juni 1995. Die Grenzkontrollen will er mit einem verfälschten Pass, einem verfälschten Visum und der Hilfe von Schleppern überwunden haben. Nähere Angaben zu den Passeintragungen macht der Kläger nicht.
3Der Kläger beantragte unter dem 3. Februar 2003, als Asylberechtigter anerkannt zu werden.
4Mit dem Antrag trug er vor: Er habe bis 1997 das Gymnasium besucht. Danach habe er sich mehrfach der Aufnahmeprüfung in die Universität gestellt, sei aber nicht erfolgreich gewesen. Er habe zusammen mit einem Bruder im Schuhgeschäft seines Vaters gearbeitet. Sein Vater habe auch noch ein Lebensmittelgeschäft betrieben. Er, der Kläger, gehöre keiner Partei an. Er sei allerdings, wie alle Familienangehörigen, ein tief gläubiger Moslem. Sein Großvater und ein Onkel spielten bedeutende Rollen in der islamischen Gemeinde.
5Am 14. April 1998 seien die Wohn- und Gebetshäuser in Karliova durchsucht und sein Vater sei unter dem Verdacht der Unterstützung der Hisbollah festgenommen worden. Der Vater sei drei Monate lang in Haft gehalten worden. Danach habe die Familie das Gefühl gehabt, sie stehe unter Beobachtung. Er, der Kläger, sei in der Folgezeit mehrfach polizeilich befragt worden; man habe angedeutet, er habe ebenfalls Verbindungen zur Hisbollah. Seit 2000 habe der Druck zugenommen. Man habe von ihm verlangt ein Schriftstück zu unterzeichnen, das er aber nicht vollständig habe lesen dürfen. Er habe sich geweigert. Am 24. September 2002 sei sein Vater erneut inhaftiert worden. Er, der Vater, sei erst am 21. Oktober 2002 wieder entlassen worden. Anlässlich der Verhaftung des Vaters sei ihm, dem Kläger, von der Familie bedeutet worden, er solle sich besser aus dem Staub machen. Er habe sich dann nach Istanbul abgesetzt. Im Januar 2003 habe er noch erfahren, dass gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden sei. Am 20. Januar 2003 sei er deshalb außer Landes geflüchtet.
6Bei der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 14. Februar 2003 machte der Kläger geltend:
7Ausgereist sei er, nachdem am 24. September 2002 sein Vater verhaftet worden sei. Er, der Kläger, sei zur Zeit der Festnahme des Vaters zum Mittagessen zu Hause gewesen. Ein Bruder habe ihn angerufen, ihn informiert und zugleich gesagt, die Polizei habe auch nach ihm gefragt. Er sei daraufhin im Heimatdorf untergetaucht, wo noch etliche Verwandte lebten. Während seiner Abwesenheit sei zwei Mal von Sicherheitskräften zu Hause in Karliova nach ihm gefragt worden. Er habe sich deshalb nach Istanbul abgesetzt. Über einen Anwalt habe die Familie in Erfahrung gebracht, dass ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei. Der Haftbefehl sei am 19. November 2002 erlassen worden und enthalte den Vorwurf einer Straftat nach § 168 Abs. 2 TStGB. In 2002 seien drei Cousins von ihm auf Grund der gleichen Strafvorschrift zu langjährigen Haftstrafen verurteilt worden. Sein Vater sei nach der Haftentlassung zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen Straftaten nach § 169 TStGB verurteilt worden. Er, der Kläger, müsse ebenfalls mit einer strafrechtlichen Verurteilung rechnen. Als Grund für den gegen ihn erhobenen unzutreffenden Verdacht, der Hisbollah anzugehören komme nur in Frage, dass er und seine Familie intensiv ihren moslemischen Glauben lebe.
8Mit Bescheid vom 4. April 2003 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Der Kläger wurde zur Ausreise aufgefordert. Ihm wurde die Abschiebung in die Türkei angedroht. Der Bescheid des Bundesamtes wurde am 11. April 2004 zugestellt. Am 23. April 2004 hat der Kläger Klage erhoben.
9Er beantragt,
10die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 4. April 2003 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG vorliegen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Verwaltungsvorgänge der beteiligten Behörden und den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter.
16Der Kläger wird bei einer Rückkehr in die Türkei nach aller Wahrscheinlichkeit nicht aus politischen Gründen durch den türkischen Staat verfolgt werden. An seiner Sicherheit vor politischer Verfolgung bestehen keine ernsthaften Zweifel.
171. Der Kläger hat eine ihm nach der Rückkehr in die Türkei drohende politische Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht beachtlich, also überwiegend wahrscheinlich, dass er ,wegen der Zugehörigkeit zur Hisbollah, einer Vereinigung militanter Fundamentalisten islamischer Prägung, in ein Strafverfahren verwickelt und zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt wird und in Zusammenhang mit den polizeilichen oder staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen Misshandlungen erdulden muss.
181.1 Der Kläger hat trotz ausdrücklicher Rückfrage bei der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nicht überzeugend angeben können, warum er in den Verdacht der Zugehörigkeit zur Hisbollah geraten ist und ihn die Sicherheitskräfte gerade Ende 2002 energisch und noch dazu mit Haftbefehl gesucht haben sollen. Der Kläger will der Hisbollah nicht angehört haben. Er hat auch keine handfesten Verdachtsmomente genannt, die den Argwohn der Sicherheitskräfte ihm gegenüber hätten wecken können. Allein die Behauptung, er stamme aus einer tief religiösen Familie, die prominente Gemeindemitglieder in ihren Reihen habe, reicht nicht aus. Eine Fahndung mit Haftbefehl kurz vor der Ausreise Ende 2002 passt weder mit der individuellen Vorgeschichte zusammen, die der Kläger präsentiert, noch mit dem tatsächlichen Ablauf der Geschehnisse in der Türkei. Der Kläger will, neben seinem Vater, schon seit 1998 wegen angeblicher Hisbollah-Zugehörigkeit unter Beobachtung gestanden haben. In der Zeit bis gegen Ende 2002 ist aber ernsthaft gegen ihn nichts unternommen, insbesondere ist er nicht festgenommen worden. Das verwundert, weil der türkische Staat gerade in 1999 und 2000 einen energischen Schlag gegen die terroristische und durch und durch verbrecherische Organisation Hisbollah geführt hat. Im Sommer 1999 sowie im Januar und Februar 2000 kam es zu groß angelegten Razzien der Polizei, bei der zahlreiche der Mitgliedschaft in der Hisbollah verdächtige Personen verhaftet wurden. Ihr Anführer, Hüseyin Velioglu, wurde bei einem Feuergefecht getötet. Die Festnahmen führten zur Entdeckung zahlreicher Gräber, in denen die Hisbollah die Leichen ihrer entführten und auf äußerst brutale Weise umgebrachten Opfer begraben hatte (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei, Stand August 2003, vom 12. August 2003, 508-516.80/3 TUR). Etliche bis dahin ungeklärte Todesfälle oder Fälle des Verschwindens von Personen ließen sich der Hisbollah zuschreiben. Es kam in der gesamten Türkei zu weiteren Hunderten von Festnahmen von Hisbollah-Mitgliedern und zu Strafverfahren gegen sie. Wenn der Kläger tatsächlich schon damals unter Hisbollah-Verdacht stand, wären er und sein Vater von diesen Razzien und Strafverfahren erfasst worden. Davon wird aber nichts berichtet. Das kann nur bedeuten, dass gegen sie eben nichts vorlag. Warum sich diese Situation gegen Ende 2002 geändert haben sollte, wird nicht klar. Es ist im Gegenteil für diesen späten Zeitpunkt unwahrscheinlich, dass der Kläger als Hisbollah-Mitglied allein wegen seiner strengen Religiosität verfolgt wird. Die türkischen Sicherheitskräfte hatten die Hisbollah in ihrem Land Anfang 2000 zunächst einmal zerschlagen oder mindestens schwer geschwächt. Danach ist sie in der Türkei nicht wieder in Erscheinung getreten. Mit dem Wahlsieg der konservativen, islamisch geprägten AKP bei den vorgezogenen Neuwahlen am 3. November 2002 hat sich das innenpolitische Klima entscheidend verändert. Allein die Eigenschaft als streng gläubiger und praktizierender Moslem konnte danach kaum zu dem Verdacht führen, einen richterlichen Haftbefehl wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu erwirken. Haben sich, anders als der Kläger glauben machen will, unmittelbar vor seiner Ausreise greifbare Verdachtsmomente für seine Zugehörigkeit zu einer terroristischen Vereinigung ergeben, ist der Haftbefehl zu Recht ergangen. Darin und in dem, was auf den Kläger nach Maßgabe seiner sonstigen Angaben zukommt, liegt keine politische Verfolgung, sondern die Anwendung des Strafrechtes zum Rechtsgüterschutz.
191.2 Die Lebenssituation des Klägers weist im Licht der ungereimten Verfolgungsgeschichte allerdings auch auf asylfremde, nämlich persönliche und wirtschaftliche Motive für eine Ausreise aus der Türkei nach Deutschland hin. Er hat in der Türkei eine qualifizierte Schulausbildung genossen, aber nach seinen Darlegungen offenbar keine echte Chance auf ein Hochschulstudium. Es droht außerdem die Einberufung zum Wehrdienst. Er war, zusammen mit einem Bruder, Verkäufer in einem Schuhgeschäft, das offenbar nicht einmal seinem Vater, sondern irgend welchen anderen Familienmitgliedern gehörte. Gemessen an seinen auf den Gymnasialabschluss bauenden Ansprüchen war er in der Türkei ohne echte Berufs- und Lebensperspektive. Er fiel der Familie zur Last. In dieser Situation lag nichts näher als eine Ausreise nach Westeuropa und hier nach Deutschland, wo bereits Familienmitglieder Fuß gefasst hatten. Mangels begründeter Aussichten, ausländerrechtlich ein Aufenthaltsrecht zu erlangen, lag es nahe, sich der Behauptung einer drohenden politischen Verfolgung zu bedienen. Die mangelhafte Einpassung des Vortrags in das Geschehen in der Türkei und der substanzarme Vortrag zu den Verdachtsgründen wegen Zugehörigkeit belegen den Verdacht einer Konstruktion. Die Schilderung echter eigener Erlebnisse würde derartige Mängel nicht aufweisen.
202. Wenn bei den türkischen Strafverfolgungsbehörden gegen den Kläger der Verdacht der Zugehörigkeit zur Hisbollah und dementsprechend einer Straftat nach § 168 TStGB entstanden ist, könnte das keinen Anspruch auf Asyl begründen. Das gilt selbst dann, wenn, was unterstellt werden soll, aber weder bewiesen noch als glaubhaft angenommen wird, der in Kopie vorgelegte Haftbefehl vom 19. November 2002 gegen den Kläger ergangen sein sollte.
212.1 Eine Verfolgung kann politisch genannt werden, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Nicht jede gezielte Verletzung von Rechten, die etwa nach der Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland unzulässig ist, begründet schon eine asylerhebliche politische Verfolgung. Erforderlich ist, dass die Maßnahme den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen soll. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, ist nach der erkennbaren objektiven Gerichtetheit der Maßnahme zu bestimmen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Vorstellungen, die den Verfolgenden dabei leiten. Hat die Aktion allein die Ahndung kriminellen Unrechts zum Gegenstand, kann sie nicht als politische Verfolgung eingestuft werden, die bestimmte persönliche Eigenschaften oder Einstellungen als solche unterdrücken soll. Die Strafverfolgung gehört zu den legitimen Verfahren eines jeden Staates gerade als Teil der staatlichen Friedensordnung. Ihr muss sich jeder Staatsbürger nach dem Recht seines Heimatstaates stellen. Zwar kann eine staatliche Verfolgung von Taten mit Mitteln des Strafrechtes, die aus sich heraus eine Umsetzung politischer Überzeugung darstellen, insbesondere separatistische und politisch-revolutionäre Aktivitäten, politische Verfolgung sein, und zwar auch dann, wenn der Staat hierdurch das Rechtsgut des eigenen Bestandes oder seiner politischen Identität verteidigt. Eine derartige Vorgehensweise fällt aber aus dem Bereich der politischen Verfolgung heraus, wenn Straftaten verfolgt werden, die sich gegen Rechtsgüter seiner Bürger gerichtet haben, selbst wenn diese politisch motiviert waren (BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, 2 BvR 502/86, BVerfGE 80, 315 f.). Strafverfahren, die allein dem Rechtsgüterschutz dienen, sind keine politische Verfolgung.
222.2 Die eventuelle strafrechtliche Verfolgung des Klägers wegen Zugehörigkeit zu einer terroristischen Organisation dient allein dem Rechtsgüterschutz. Sie ist nicht als politische Verfolgung einzustufen. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass mit dem Kläger wegen Zugehörigkeit zur Hisbollah" außerhalb der staatlichen Rechtsordnung verfahren und er dadurch in eine ausweglose Lage gebracht wird, in der er schwere und unzumutbare Verletzungen seiner Menschenrechte hinnehmen muss. Selbst wenn er den Sicherheitsbehörden der Türkei als Hisbollah-Mitglied verdächtig ist, ist das, was er zu erwarten hat, keine ausgrenzende Verfolgung. Die Maßnahmen des türkischen Staates werden sich im Rahmen der legitimen Verteidigung des Bestandes des Staates, der Verpflichtung zum Schutz aller türkischen Bürger und des Strafverfolgungsinteresses und der darin eingeschlossenen rechtmäßigen Ziele halten. Der Kläger hat, die Richtigkeit seiner Angaben unterstellt, mit einer Festnahme, unter Umständen mit Untersuchungshaft und, bei unglücklichem Verlauf der Dinge, mit einem Strafverfahren zu rechnen. Diese polizeilichen und strafrechtlichen Maßnahmen knüpfen nicht an die politische Überzeugung des Klägers, sondern an Anhaltspunkte für eine Zugehörigkeit zu einer Terrororganisation an, die der PKK an Gewaltbereitschaft und Brutalität gleich kommen dürfte. Ihr darf der türkische Staat zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und zur Vergeltung des verübten Unrechtes mit den Mitteln des Polizei- und Strafrechtes entgegen treten. Die Verhältnismäßigkeitsgrenzen sind denkbar weit gesteckt. Die türkische Hisbollah ist eine Vereinigung militanter Fundamentalisten islamischer Prägung. Der Nationale Sicherheitsrat der Türkei hat in seiner Sitzung vom 31. Januar 2000 die Hisbollah als gefährlicher als die PKK eingestuft. Ihr werden zahlreiche schwerste Verbrechen zur Last gelegt werden. Die Opfer waren in der Hauptsache liberale Anhänger von religiösen Parteien und Bruderschaften, in der Vergangenheit aber auch Anhänger der PKK und der HADEP und ihrer Vorläufer sowie Mitglieder aus den eigenen Reihen. Eine derart gemeingefährliche Gruppierung darf mit den Mitteln des Strafrechtes bekämpft werden. Wer als Staatsbürger der Türkei in den Verdacht der Zugehörigkeit zu dieser Organisation gerät, muss die staatliche Reaktion darauf hinnehmen. Es ist ihm zuzumuten, sich mit Hilfe anwaltlichen Beistandes den strafrechtlichen Ermittlungen und unter Umständen einem Strafverfahren zu stellen.
232.3 Mehr als allenfalls die Durchführung eines Strafverfahrens hat der Kläger nach seinem Vortrag nicht zu erwarten. Die echten Mitglieder der Hisbollah machen sich, je nach ihrer individuellen Rolle, nach §§ 146 TStGB, 168, 169 TStGB und/oder 311, 312 TStGB strafbar. § 146 TStGB betrifft die gewaltsame Verfassungsumwälzung, § 168 TStGB den Zusammenschluss zu einer bewaffneten Vereinigung oder Bande und darin die Mitglieder, die sich der Vereinigung in Kenntnis ihrer Ziele angeschlossen haben. § 169 TStGB erfasst Beihilfehandlungen für Banden oder Vereinigungen im Sinne von § 168 TStGB. § 311 TStGB stellt die öffentliche Aufforderung zur Begehung von Straftaten unter Strafe. § 312 TStGB betrifft das Preisen bzw. die öffentliche Befürwortung von Verbrechen, des Ungehorsams gegen das Gesetz oder zu Feindseligkeiten zwischen Klassen, Rassen, religiösen oder regional fixierten Gruppen. Der Kläger hat keine Verurteilung nach den genannten Strafvorschriften zu befürchten. Der Verdacht gegen ihn nach seinem Vorbringen haltlos ist, wird es nicht gelingen, ihm das Gegenteil zur vollen richterlichen Überzeugung nachzuweisen. Für eine Verurteilung auf der Grundlage von § 168 TStGB fehlt es an allen Voraussetzungen. Dass die türkische Justiz den Kläger auf Biegen und Brechen hinter Schloss und Riegel zu bringen versucht und deshalb keinen fairen Prozess führt, ist ganz unwahrscheinlich. Der Kläger ist als Person und selbst als Regimegegner für ein derartiges, für das Ansehen des türkischen Staates nicht risikoloses Verfahren erheblich zu unbedeutend. Dem Kläger wird in einem Strafverfahren in der Türkei rechtliches Gehör gewährt, er kann sich eines Verteidigers bedienen und das Urteil wird von unabhängigen Richtern gefällt werden. Das gilt auch für Verfahren vor den türkischen Staatssicherheitsgerichten. Nach dem von ihm vorgetragenen Sachverhalt werden wahrscheinlich die Vorermittlungen bereits seine Unschuld ergeben und man wird ihn freilassen. Eine Anklage oder gar eine Verurteilung sind ganz unwahrscheinlich. Der Vater des Klägers ist nach den Behauptungen des Klägers lediglich nach § 169 TStGB wegen Unterstützungshandlungen verurteilt, die Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden. Für den Kläger, der nach seinen Behauptungen in keinem bewussten Kontakt zu Mitgliedern der Hisbollah gestanden und sie in dieser Eigenschaft auch nicht unterstützt hat, wird es nicht einmal zu diesem Strafausspruch kommen. Selbst ein länger dauerndes Ermittlungsverfahren ist unwahrscheinlich. Es wird sich auch aus Sicht der türkischen Sicherheitskräfte alsbald herausstellen, dass der Kläger offensichtlich nicht zur Hisbollah gehörte, keine Straftaten begangen und auch keinen Anlass gegeben hatte, solche zu vermuten. Das wird die alsbaldige Freilassung zur Folge haben. So ist es selbst im Zuge der groß angelegten polizeilichen Maßnahmen Anfang 2000 geschehen. Im Rahmen der damals gegen die Hisbollah gerichteten Polizeiaktionen sind von den festgenommenen knapp 1400 Personen knapp 700 wieder frei gelassen worden (Gutachten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe von Mai 2001, AsylisNr. TUR0004278). Nachdem die Hisbollah zerschlagen ist, sich die Aufregung um diese Organisation gelegt hat und der Regierungswechsel eine Stärkung des islamischen Elementes in der Türkei gebracht hat, haben sich die Verhältnisse noch deutlich zu Gunsten des Klägers verbessert.
242.4 Auch eine möglicherweise irrtümliche Inhaftierung im Zuge von strafrechtlichen Ermittlungen gegen die Hisbollah hat der Kläger zu ertragen. Darin liegt kein Ausgrenzen und kein Abdrängen in eine ausweglose Situation. Der in der Türkei anwaltlich vertretene Kläger muss sich gegen unbegründete Vorwürfe mit den durch das Gesetz eingeräumten Rechtsmitteln wehren. Strafrechtliche Verfolgungen, die sich im Einzelfall als unbegründet erweisen, sind für sich genommen keine politische Verfolgung. Dieses Risiko trägt bis zu einem gewissen Grad jeder Staatsbürger auch in eindeutig verfolgungsfreien, liberal und demokratisch organisierten Staaten. Dass der Kläger unter dem Deckmantel des Strafrechts wegen seines moslemischen Glaubens politisch verfolgt wird, ist in der gegenwärtigen innenpolitischen Situation der Türkei vollkommen ausgeschlossen.
252.5 Der Kläger hat im Vorfeld der an sich schon unwahrscheinlichen strafrechtlichen Ermittlungen und des Untersuchungsverfahrens wahrscheinlich nicht mit einer menschenrechtswidrigen Behandlung durch Folter oder schwere Misshandlungen zu rechnen. Zwar sind diese Dinge in der Türkei immer noch verbreitet. Sie kommen vor allem in den ersten Tagen nach einer Festnahme vor und zwar in Staatssicherheitsangelegenheiten deutlich häufiger als in sonstigen Strafsachen (Auswärtiges Amt, 508-516.80/3TUR, Lagebericht Türkei vom 20. März 2002). Trotz etlicher Ansätze hat sich eine durchgreifende Verbesserung dieser Zustände bislang nicht ergeben. Gerade die als Mitglieder fundamentalistischer religiöser Gruppierungen strafrechtlich verfolgten Personen tragen jedoch kein signifikantes Risiko, Opfer derartiger Übergriffe zu werden. Fälle von gefolterten religiösen Beschuldigten spielen in den Dokumentationen der neutralen Menschenrechtsstiftung, des türkischen Menschenrechtsvereins und in den Presseberichten praktisch keine Rolle. Letztere sprechen vielmehr dafür, dass Hisbollah-Anhänger sichtbar besser behandelt werden als andere Häftlinge und Forderungen zur Verbesserung der Haftbedingungen schneller und effektiver durchsetzen können. Repressalien, wie sie gegenüber kurdischen Häftlingen vor allem im Südosten berichtet werden, sind gegenüber Angehörigen militanter Vereinigungen nicht bekannt geworden oder stellen sich eher als Einzelfälle dar. Die Gefahr menschenunwürdiger Behandlung ist zwar nie auszuschließen, vor allem in demjenigen Stadium, in dem es um die polizeilichen Ermittlungen geht. In der Summe ist das Risiko aber deutlich geringer als bei einer Person, der Verbindungen zu linksradikalen oder separatistischen Vereinigungen zugeschrieben werden (Rumpf, Gutachten vom 6.1.2001 an das VG Stuttgart zu A 3 K 10163/99).
26Das Gutachten von Kaya vom 30. Januar 2004 (für das VG Freiburg) ergibt sich nichts anderes. Die Feststellung, wenn bekannt sei, dass jemand der Hisbollah angehöre und per Haftbefehl gesucht werde, müsse der Betreffende bei Verhören mit physischem und psychischem Druck rechnen, damit er gestehe und Organisationsinterna preisgebe, lässt sich auf die persönlichen Verhältnisse des Klägers nicht übertragen. Zum einen ist schon der Ansatz von Kaya, dass in politischen Strafverfahren, auch solchen gegen Angehörige der Hisbollah, stets, systematisch und permanent physischer und psychischer Druck ausgeübt werde, nicht überzeugend. Eine größere Zahl von Referenzfällen nennt Kaya in diesem Zusammenhang nicht. Bekannt ist lediglich, dass die Angehörigen politischer Organisationen aus dem linken und kurdisch-separatistischen Spektrum besonders in den Polizeiwachen der westlichen Großstädte in erheblichem Umfang Misshandlungen und Folter ausgesetzt sind (OVGNW, Urteil vom 27. Juni 2002, 8 A 4782/99.A, Seite 95,96). Diesem Umfeld ist die Hisbollah nicht zuzurechnen. Zum anderen ist der Kläger nach seinen Angaben eben nicht Mitglied der Hisbollah und erst recht nicht von gehobenem Rang oder ein Aktivist. Er hat durch sein Verhalten nach seinen Angaben auch keine handfesten Verdachtsmomente für diese Annahme gesetzt. Sollte er verhört werden, wird sich alsbald herausstellen, dass er, wie er vorträgt, keine persönlichen Kontakte zur Hisbollah unterhalten hatte. Selbst nach der Auffassung von Kaya (a.a.O.) hängt die Behandlung des Verdächtigen stark von der Position innerhalb der Organisation und vom Umfang der Aktivitäten ab; Aktivisten der Organisation Hisbollah haben danach bei Verhören mehr Druck zu erwarten als kriminelle Straftäter. Der Kläger ist weit davon entfernt, diesem Kreis von Aktivisten zugerechnet werden zu können. Harte Verhöre hat er hinzunehmen. Sie werden nach aller Wahrscheinlichkeit nicht die Schwelle überschreiten, die gemessen an der Gefährlichkeit der Hisbollah den Rechtsgüterschutz von dem Bereich asylerheblicher Nachteile trennt.
272.6 Die Behauptung des Klägers, seine Cousins seien wegen Zugehörigkeit zur Hisbollah zu langjährigen Haftstrafen verurteilt worden, mindestens einer von ihnen sei während der Haft auch gefoltert worden, ist unerheblich. Die Lage des Klägers ist nicht vergleichbar. Auf der Grundlage seines Vortrags sind strafrechtliche Konsequenzen in diesem Umfang ausgeschlossen. Auch sein Vater hat keine vergleichbare Strafe hinnehmen müssen. Der Verdacht von Kontakten zu einer gewaltbereiten fundamentalistischen islamischen Organisation löst das für den kurdischen Separatismus oder die Angehörigen linksradikaler Organisationen generell gegebene Risiko, in der Polizeihaft misshandelt zu werden, nicht aus. Nach aller Erwartung wird der Kläger nicht anders als in gewöhnlichen Strafverfahren üblich behandelt und mangels hinreichender Anhaltspunkte für irgendwelche Kontakte zur Hisbollah demnächst auf freien Fuß gesetzt werden. Ein Interesse des türkischen Staates, den unpolitischen Kläger auszuschalten oder auch nur nachhaltig zu drangsalieren, ist nicht zu erkennen. Dafür liefert sein Vortrag keine ausreichenden Anhaltspunkte. Die Gefahr eines Einzelübergriffs lässt sich nie ausschließen. Das genügt zur Anerkennung als Asylberechtigter nicht.
283. Abschiebungsschutz aus § 51 Abs. 1 steht dem Kläger nicht zu. Asylunabhängige Gründe für einen Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG gibt es nicht.
29Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
30Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
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