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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außer-gerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte bzw. die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Cstraße 310 in X. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut, welches der Kläger bewohnt. Auf dem benachbarten Grundstück, An der M 6 in X, beabsichtigt die Beigeladene die Errichtung und den Betrieb eines Kleintierkrematoriums.
2Hierfür erteilte der Beklagte der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen mit Genehmigungsbescheid vom 14. Dezember 2001 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung.
3Auf den Widerspruch des Klägers ordnete der Beklagte unter dem 25. Januar 2002 die sofortige Vollziehung der Genehmigung an.
4Mit Beschluss vom 19. Juli 2002 wies das erkennende Gericht im Verfahren 3 L 389/02 den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zurück. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 18. November 2002 21 B 1502/02 – zurück.
5Die Genehmigung änderte die Bezirksregierung E auf den Widerspruch der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen durch Widerspruchsbescheid vom 26. November 2003 ab.
6Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 26. November 2003 wies die Bezirksregierung E den Widerspruch des Klägers gegen die Genehmigung zurück.
7Mit der am 17. Dezember 2003 erhobenen Klage macht der Kläger geltend: Die der Beigeladenen erteilte Genehmigung verletze seine Nachbarrechte. Der Betrieb des Kleintierkrematoriums verstoße gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot. Von der Anlage gingen Geruchsemissionen aus, die auf sein Grundstück gelangten. Unabhängig von der Intensität der Gerüche würden die hiervon betroffenen Personen mit Ekel reagieren, da registriert werde, dass es sich um Gerüche von verbrannten Tierkörpern handele. Das führe zu einer Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens.
8Der Kläger beantragt,
9den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 14. Dezember 2001 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 26. November 2003 aufzuheben.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Die Beigeladene beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Akten 3 L 389/02 sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Widerspruchsvorgangs der Bezirksregierung E ergänzend Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Die Klage ist unbegründet.
17Die der Beigeladenen erteilte Genehmigung vom 14. Dezember 2001 ist nicht wegen eines Verstoßes gegen drittschützende Vorschriften, die zu Gunsten des Klägers sprechen, rechtswidrig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Begründung wird auf die Gründe des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2003 verwiesen, denen das Gericht folgt. Die gegen die Rechtmäßigkeit der Genehmigung gerichteten Einwände greifen nicht durch.
18Es mag auf sich beruhen, ob die von der Anlage der Beigeladenen ausgehenden Gerüche beim Kläger Ekelgefühle auslösen oder nicht. Derartige Auswirkungen des Betriebs der Anlage stellen auf die subjektive, nicht ohne weiteres verallgemeinerungsfähige Einstellung des Betroffenen zur Geruchsquelle ab. Sie finden daher bei der Festlegung der Erheblichkeitsschwelle von Geruchsimmissionen keine Beachtung (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2002 – 21 B 1502/02).
19Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Gründen der Billigkeit dem Kläger als unterliegender Partei aufzuerlegen. Die Beigeladene hat einen Sachantrag gestellt und sich daher selbst dem Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt.
20Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
21Die Berufung ist nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.