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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Am 31. Mai 2002 beantragte der Kläger beim Beklagten die Übersendung von Auszügen aus den Niederschriften der Sitzungen der Grundwasserkommission des Kreistages, die der Öffentlichkeit zugänglich sind.
2Mit Bescheid vom 5. Juni 2002 übersandte der Beklagte Auszüge aus den Niederschriften über die Sitzung der Grundwasserkommission vom 22. August und 6. November 2001.
3Gegen die Übersendung der Niederschriften lediglich in Auszügen legte der Kläger unter dem 11. Juni 2002 Widerspruch ein.
4Mit der am 23. September 2002 erhobenen Klage macht der Kläger geltend: Er habe einen Anspruch auf Übersendung der vollständigen Niederschriften über die Sitzungen der Grundwasserkommission. Die Beschränkung seines Informationsanspruchs aus Gründen der Vertraulichkeit der Beratung sei nicht zulässig, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen.
5Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2003 wies die Bezirksregierung Düsseldorf den Widerspruch des Klägers zurück.
6Der Kläger beantragt,
7den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 5. Juni 2002 und des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2003 zu verpflichten, dem Kläger die vollständigen Niederschriften über die Sitzungen der Grundwasserkommission des Kreistages vom 22. August und 6. November 2001 zu übersenden.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Widerspruchsvorgangs der Bezirksregierung Düsseldorf ergänzend Bezug genommen.
11Entscheidungsgründe:
12Die Klage ist unbegründet.
13Der Bescheid des Beklagten vom 5. Juni 2002 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übersendung der vollständigen Niederschriften über die Sitzungen der Grundwasserkommission des Kreistages.
14Es mag auf sich beruhen, ob der auf § 4 Abs. 1 UIG gestützte Informationsanspruch des Klägers bereits daran scheitert, dass die Grundwasserkommission des Kreistages keine Behörde im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 1 Abs. 4 VwVfG ist, da sie keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, sondern solche der gemeindlichen Selbstverwaltung (vgl. § 1 Abs. 1 KrO) wahrnimmt. Jedenfalls besteht der Anspruch auf uneingeschränkte Information deshalb nicht, weil dieser Anspruch nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UIG aus Gründen der Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden ausgeschlossen ist. Zur Begründung wird insoweit auf die Gründe des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2003 verwiesen, denen das Gericht folgt.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
16Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
17Die Berufung ist nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.