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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 1676/03

Datum:
20.01.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 1676/03
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2004:0120.2K1676.03.00
 
Tenor:

Der dem Kläger per e-mail vom 16. Januar 2003 bekannt gegebene Widerruf der Genehmigung vom 9. Januar 2003 eines Arbeitszeitverkürzungstags für den 20. Januar 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2003 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Erholungsurlaubstag gutzuschreiben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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