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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 1622/03

Datum:
19.01.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 1622/03
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2004:0119.2K1622.03.00
 
Tenor:

Das beklagte Land wird unter Aufhebung der Mitteilung vom 16. Januar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2003 verpflichtet, dem Kläger für den 14. Februar 2003 einen Arbeitsverkürzungstag zu bewilligen und ihm einen Erholungsurlaubstag gutzuschreiben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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