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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 6685/02

Datum:
18.06.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26 Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 6685/02
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2004:0618.26K6685.02.00
 
Tenor:

Die an die Klägerin und an ihren verstorbenen Ehemann gerichteten Gebührenbescheide des Beklagten vom 29. Juli 2002, 30. Juli 2002 und 31. Juli 2002 sowie der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 23. August 2002 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50,00 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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