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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 K 819/01.A

Datum:
22.11.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
25. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 K 819/01.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2004:1122.25K819.01A.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter teilweiser entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 8. Februar 2001 verpflichtet festzustellen, dass bei dem Kläger zu 1. Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG hinsichtlich Albanien vorliegen.

Die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 8. Februar 2001 wird insoweit aufgehoben, als damit dem Kläger zu 1. die Abschiebung nach Albanien angedroht wird.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger zu 7/8 und die Beklagte zu 1/8.

 
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