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Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000,- Euro festgesetzt.
Gründe:
2Der am 23. März 2004 bei dem Gericht sinngemäß angebrachte Antrag,
3dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Antragsteller abzuschieben,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antragsteller ist nach einem erfolglosen Asylverfahren vollziehbar ausreisepflichtig; die Ausreisefrist ist abgelaufen; eine Abschiebung ist dem Antragsteller ab dem 2. April 2004 im Sinne des § 56 Abs. 6 AuslG angekündigt worden; mithin kann der Antragsteller mit dem Ablauf der zu verbüßenden Strafhaft abgeschoben werden.
6Der Antragsgegner wird auch nicht etwa mit dem Zeitpunkt des Ablaufs der Strafhaft örtlich unzuständig. Denn die durch ausländerbehördliche Maßnahmen abzuwehrende Gefahr - hier insbesondere die Durchsetzung der Ausreisepflicht und die Verhinderung eines etwaigen Untertauchens - entsteht im gleichen Zeitpunkt und mithin im Bezirk des Antragsgegners.
7Dabei dürfte es ohne Bedeutung sein, ob die Ausländerbehörde den Abschübling innerhalb der Mauern der Justizvollzugsanstalt nach dem Ablauf der Strafhaft abholt oder ihn unmittelbar vor deren Tor in ihren Gewahrsam nimmt.
8Hinzukommt hier, dass nicht ersichtlich ist, welche andere Ausländerbehörde mit dem Zeitpunkt der Haftentlassung für den Antragsteller örtlich zuständig werden sollte; im Bezirk der Ausländerbehörde L ist er dann jedenfalls noch nicht; und es ist nicht etwa lebensfremd anzunehmen, er werde für diese Ausländerbehörde auch nicht greifbar werden.
9Der Abschiebung entgegenstehende Anordnungsansprüche hat der Antragsteller nicht dargetan:
10Soweit er sich auf die Schutzwirkungen des Art 6 GG mit Blick auf das bereits vor fast einem Jahr geborene Kind beruft, verkennt er deren Tragweite in der gebotenen Abwägung mit der Gefahrenabwehr. Auf der einen Seite ist nicht zu übersehen, dass von dem Antragsteller angesichts seines bisherigen Legalverhaltens eine nicht unbeträchtliche weitere Gefahr für Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit ausgeht, wenn er auf freien Fuß gelangte. Diese Gefahr kann der Antragsteller nicht durch seinen Verweis auf das Fehlen einer Ausweisungsverfügung gegen ihn argumentativ verringern, denn für eine solche bestand aus der Perspektive der bisher mit ihm befassten Ausländerbehörden angesichts seines Status der vollziehbaren Ausreisepflicht schon kein Anlass. Auf der anderen Seite hat der Antragsteller ersichtlich mit diesem Kind noch nie in familiärer Lebensgemeinschaft gestanden. Es wird nicht einmal vorgetragen, das Kind kenne seinen Vater überhaupt schon vom Ansehen. Mithin kann die weitere Vorenthaltung der väterlichen Fürsorge etwa für die Zeit der Schaffung der Voraussetzungen einer legalen Einreise und/oder der Ableistung des Militärdienstes
11den wirklich ableisten zu müssen der Antragsteller auch nicht glaubhaft gemacht hat,
12dem Wohlergehen des Kindes keinen allzu großen Schaden zufügen. Was den Gesundheitszustand der Verlobten des Antragstellers anbelangt, so ist deren neuerliche, angeblich auf den Antragsteller zurückzuführende und offenkundig medizinisch komplikationslos verlaufende Schwangerschaft als solche kein Grund, von seiner jedenfalls vorläufigen Entfernung aus dem Bundesgebiet im Interesse der Gefahrenabwehr abzusehen. Und auch die angeführte psychische Belastung der Verlobten führt zu keinem anderen Abwägungsergebnis. Die dort angeführten Umstände sind ihrer Bedeutung nach nicht hinreichend, wenn es heißt, die Situation mit ihrem Freund und die Situation als Alleinerziehenden stellten extreme Belastungsfaktoren" dar; eine Suizidgefahr sei nicht ausgeschlossen". Dem lässt sich eine medizinisch nachvollziehbare Diagnose nicht entnehmen, sodass auch nicht plausibel wird, inwiefern sich die Anwesenheit des Freundes hilfreich auswirken könnte. Zudem datiert die eine gewisse Steigerung der Situation beschreibende Bescheinigung vom Oktober 2003, ohne dass offenkundig eine weitere Zuspitzung eingetreten ist.
13Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ist nach den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG erfolgt.
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