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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 3477/03

Datum:
16.01.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 K 3477/03
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2004:0116.21K3477.03.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 692,21 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23. Mai 2003 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens außer den außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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