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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 K 7882/03.A

Datum:
05.11.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 K 7882/03.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2004:1105.20K7882.03A.00
 
Tenor:

Auf die Klage der Klägerin zu 2) wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 6. November 2003 verpflichtet, unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes vom 12. Juni 1997 festzustellen, dass hinsichtlich der Klägerin zu 2) ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 AuslG vorliegt.

Die Klage der Klägerin zu 1) wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2). Die Klägerin zu 1) trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu ½. Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweiligen Kostenschuldnerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Kostengläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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