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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 K 3784/03.A

Datum:
05.11.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 K 3784/03.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2004:1105.20K3784.03A.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat.

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23. Mai 2003 verpflichtet, das Asylverfahren wieder aufzunehmen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei vorliegen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Kostenschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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