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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 L 1378/04

Datum:
12.04.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18 Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 L 1378/04
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2004:0412.18L1378.04.00
 
Tenor:

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, das Bestimmungsverfahren zur Errichtung der Grundschule im Schulgebäude F-Weg 00 in 00000 X in der Weise zu gestalten, dass den Bestimmungsberechtigten auch die Errichtung einer evangelischen Grundschule ermöglicht wird (Stimmzettel gemäß Muster 5 der Anlage zur 4. Verordnung zur Ausführung des 1. Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Lande Nordrhein- Westfalen).

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

 
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