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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 3926/02

Datum:
10.03.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18 Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 K 3926/02
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2004:0310.18K3926.02.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 27. März 2002 und des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2002 verpflichtet, die Kosten für die wirtschaftlichste Beförderung der Tochter X1 des Klägers zum H-Gymnasium in L im Schuljahr 2002/2003 zu übernehmen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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