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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 3310/04

Datum:
13.10.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 K 3310/04
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2004:1013.18K3310.04.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Januar 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2004 verpflichtet, die Kosten für die wirtschaftlichste Beförderung der Tochter W der Kläger zum Gymnasium K im Schuljahr 2003/2004 zu übernehmen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

 
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