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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 3214/04.A

Datum:
14.07.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18 Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 K 3214/04.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2004:0714.18K3214.04A.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 23. April 2004 verpflichtet, festzustellen, dass eine Abschiebung der Klägerin nach Serbien und Montenegro Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG entgegenstehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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