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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 K 7822/03

Datum:
01.12.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 K 7822/03
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2004:1201.16K7822.03.00
 
Tenor:

Die Heranziehungsbescheide des Beklagten vom 28. August 2002, 16. September 2002 und 10. Januar 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2003 werden aufgehoben, soweit die Klägerin zu Straßenreinigungsgebühren in Höhe von mehr als 1.332,39 Euro herangezogen worden ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

 
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