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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 8413/03

Datum:
22.10.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 8413/03
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2004:1022.13K8413.03.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird der Beklagte unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 3. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2003 verpflichtet, dem Kläger für die Zeit von Juli 2003 bis Juni 2004 weitere Grundsicherungsleistungen ohne Berücksichtigung von Kindergeld zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu 1/3, der Beklagte zu 2/3.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht zuvor der Vollstreckungsgläubiger in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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