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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 5214/03

Datum:
30.04.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 5214/03
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2004:0430.13K5214.03.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 17. Mai 2002 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2003 verpflichtet, der Klägerin die Kosten für die stationäre Behandlung des Kindes P am 25. und 26. Dezember 2000 in Höhe von 431,18 Euro zzgl. 4 v.H. Zinsen seit dem 7. August 2003 zu erstatten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden zu vier Teilen, der Beklagte zu einem Teil mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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