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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 3013/99.A

Datum:
13.08.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13 Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 3013/99.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2004:0813.13K3013.99A.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Beklagte unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24. November 1998 in der Fassung vom 1. April 1999 verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG in der Person der Klägerin vorliegen und sie nicht nach Guinea abgeschoben werden darf.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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