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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 10 L 3361/04.A

Datum:
15.11.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 L 3361/04.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2004:1115.10L3361.04A.00
 
Tenor:

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt, weil nicht darge-tan ist, dass und warum das öffentliche Vollziehungsinteresse durch das private Suspensivinteresse der Antragsteller überwogen wird. Auch liegen die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG nicht vor, weil die attestierte Erkrankung der Antragstellerin zu 2) in ihrer Hei-mat behandelbar ist.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

 
 

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