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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 K 739/03

Datum:
25.04.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 739/03
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2003:0425.8K739.03.00
 
Tenor:

Der Rücknahmebescheid des Beklagten vom 16.10.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises O vom 15.03.2002 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit einzubürgern.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht der Kläger zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.

 
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