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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 K 5388/01

Datum:
23.01.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 5388/01
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2003:0123.6K5388.01.00
 
Schlagworte:
Schleppen Abschleppen Dauerausnahmegenehmigung Niederlande Zuständigkeit
Normen:
StVZO § 33
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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