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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 61/01

Datum:
30.10.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 61/01
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2003:1030.4K61.01.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter entsprechend teilweiser Abänderung seines Planfeststellungsbeschlusses vom 4. Dezember 2000 über die Herstellung eines Gewässers durch Abgrabung auf den Grundstücken in der Gemeinde X, Flur 31, Flurstücke 4, 5, 6, 8, 9, 15 und Flur 32, Flurstücke 21, 23, 25, 26, 27, 28, 29, 31, 32, 33, 34 und 36 - "Abgrabung W" - verpflichtet, über die Nebenbestimmung C.15.2 „Belange der Bodendenkmalpflege" neu unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten für die Klägerin gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages, für den Beklagten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen.

 
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