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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 4206/02

Datum:
25.02.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 4206/02
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2003:0225.4K4206.02.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist.

Im Übrigen werden die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 13. Dezember 2001, teilweise abgeändert mit Schriftsatz vom 30.07.2002 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 24. Mai 2002 aufgehoben.

Der Beklagte trägt - insgesamt - die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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