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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 34 K 7496/02.PVL

Datum:
13.11.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
34. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
34 K 7496/02.PVL
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2003:1113.34K7496.02PVL.00
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Einstellung eines Lehrers, der nicht über die Lehrbefähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik, sondern lediglich über eine solche für das Lehramt für die Primarstufe, die Sekundarstufe I oder für Grund- und Hauptschulen verfügt, an eine Schule für Erziehungshilfe (Sonderschule) nicht gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW als gebilligt gilt, wenn der Antragsteller seine Zustimmungsverweigerung u.a. damit begründet, dass die Maßnahme dauerhaft zu erheblichen Mehrbelastungen der bereits an der Schule tätigen Lehrer führe, da es an Sonderschulen eine Reihe von Tätigkeiten gebe, die nur von Lehrkräften mit einer Lehrbefähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik wahrgenommen werden könnten.

 
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