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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 3061/03

Datum:
23.09.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 L 3061/03
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2003:0923.2L3061.03.00
 
Tenor:

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Stelle eines Studiendirektors zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben - Koordination der Mittelstufe und konzeptionelle Weiterentwicklung der Sekundarstufe I innerhalb des Schulprogramms - am I-Gymnasium in P1 (Besoldungsgruppe A 15 BBesO) mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis eine erneute Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen worden ist.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selber trägt.

Der Streitwert wird auf 2.000,-- Euro festgesetzt.

 
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