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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 1348/03.A

Datum:
19.09.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 1348/03.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2003:0919.26K1348.03A.00
 
Tenor:

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 12. Februar 2003 zu Nr. 2. , soweit dem Kläger die Abschiebung in die Türkei angedroht worden ist, verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 Ausländergesetz hinsichtlich des Herkunftslandes Türkei vorliegen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu fünf Sechsteln und die Beklagte zu einem Sechstel.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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