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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 K 938/02.A

Datum:
07.11.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
25. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 K 938/02.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2003:1107.25K938.02A.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage durch Einschränkung des Klageantrages zurückgenommen worden ist.

Die Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 8. April 2002 an den Kläger zu 4) verpflichtet festzustellen, dass bei dem Kläger zu 4) Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich Albanien vorliegen.

Die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 8. April 2002 an den Kläger zu 4) wird insoweit aufgehoben, als dem Kläger zu 4) die Abschiebung nach Albanien angedroht worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

 
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