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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 K 5312/02

Datum:
23.05.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
25 Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 K 5312/02
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2003:0523.25K5312.02.00
 
Tenor:

Der an die Beigeladene gerichtete Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 3. Juli 2002, berichtigt mit Bescheid vom 12. Juli 2002, wird insoweit aufgehoben, als dem Widerspruch der Beigeladenen gegen den Gebührenbescheid der Klägerin vom 14. März 2002 in einer Höhe von mehr als 20.975,-- Euro stattgegeben worden ist. Der aus dem Bescheid vom 14. März 2002 zu zahlende Betrag beträgt 288.775,50 Euro.

Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/5, die Beklagte und die Beigeladene zu jeweils 2/5; ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

 
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