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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 K 3317/01

Datum:
25.02.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
25. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 K 3317/01
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2003:0225.25K3317.01.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Versagungsbescheides vom 8. Oktober 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2001 verpflichtet, dem Kläger eine Bescheinigung gemäß § 4 Nr. 20 a) UStG für die auf dem Comedy Arts Festival N 1998 aufgetretenen Künstler „M", „O" und „N1" zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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