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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 K 1550/02.A

Datum:
28.11.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
25. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 K 1550/02.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2003:1128.25K1550.02A.00
 
Tenor:

Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22. Februar 2002 wird hinsichtlich seiner Nr. 2 aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Satz 1 AuslG hinsichtlich Usbekistan vorliegen.

Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

 
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