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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 K 144/02

Datum:
10.03.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
25. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 K 144/02
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2003:0310.25K144.02.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter teilweiser entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 9. April 2001 und des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2001 verpflichtet, den Klägern als Inhabern der Ballettschule H ab dem 1. Januar 1992 unbefristet zu bescheinigen, dass sie mit ihrem Kursprogramm „Ballett 4-5 Jahre", „Ballett 6-8 Jahre", „Ballett 9-11 Jahre", „Ballett 12-14 Jahre", „Ballett 15-18 Jahre und Erwachsene", „Jazztanz, Pädagogik, Tanzgeschichte" auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 1/10 als Gesamtschuldner und die Beklagte zu 9/10.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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